Honorarvereinbarungen für Kirchenmusiker*innen

Mit Organist*innen und Chorleiter*innen wird statt einem Dienstverhältnis eine Honorarvereinbarung abgeschlossen. Dabei stellt der/die Künstler*in seine/ihre Tätigkeit mittels Honorarnote in Rechnung.
Da es sich dabei meist um eine regelmäßig wiederkehrende Leistung handelt, ist in beidseitigem Interesse eine Honorarvereinbarung abzuschließen, die zusammen mit den näheren Modalitäten der Leistungserbringung (Umfang, Zeitpunkt etc.) schriftlich festgehalten wird und kirchenaufsichtsbehördlich zu genehmigen ist.

Dabei fallen für den Auftraggeber keine Nebenkosten an und der/die Honorarempfänger*in ist allein verantwortlich für die steuerliche Behandlung des/r an ihn/sie ausgezahlte/n Betrages/Beträge.
Allerdings besteht eine Mitteilungspflicht der auszahlenden Stelle – d.h. der Pfarre – an das Finanzamt, wenn das Netto-Entgelt an einen bestimmten Empfänger im Kalenderjahr Euro 900,- bzw. für eine einzelne Leistung Euro 450,- übersteigt (§ 109a EStG.).
Hinsichtlich Honorarvorschreibungen mit Umsatzsteuer – eventuell auch seitens eines ausländischen Künstlers – sollte beim pfarrlichen Steuerberater rückgefragt werden.

- Honorarvereinbarung für Chorleiter*innen oder Organist*innen (Vorlage)
- Honorare Kirchenmusiker (Auszug aus dem Verordnungsblatt 2021)


Bitte senden Sie
- den vollständig ausgefüllten
- beidseitig unterfertigten,
- mit Siegel versehenen
- Originalvertrag in 1-facher Ausfertigung (nicht heften, nur mit Büroklammer versehen)
- unter Beifügung allfälliger Ausbildungsbestätigungen

an das
Kirchenmusikreferat
zH Herrn Andreas Gassner
Gaisbergstraße 7, 5020 Salzburg

 

Herr Gassner wird die Unterlagen überprüfen und dann an das Amt für Personal zur kirchenaufsichtsbehördlichen Genehmigung weiterleiten.

Die genehmigte Vereinbarung erhält der/die Kirchmusiker*in postalisch zugesandt.
Die Pfarre erhält eine Kopie zur Ablage per mail.