Honorarvereinbarungen für Kirchenmusiker*innen

In beidseitigem Interesse (Pfarre und Kirchemusiker*in) muss der Abschluss eines Honorarvertrages getätigt werden.
Durch den Honorarvertrag wird kein Dienstverhältnis begründet, weshalb es ausschließlich Angelegenheit der Honorarempfängerin/des Honorarempfängers ist, allfällige Steuer- und Versicherungspflichten zu erfüllen.

 

- Honorarvereinbarung für Chorleiter*innen oder Organist*innen (Vorlage)
- Honorare Kirchenmusiker (Auszug aus dem Verordnungsblatt 2021)


Bitte senden Sie
- den vollständig ausgefüllten
- beidseitig unterfertigten,
- mit Siegel versehenen
- Originalvertrag in 1-facher Ausfertigung (nicht heften, nur mit Büroklammer versehen)
- unter Beifügung allfälliger Ausbildungsbestätigungen

an das
Kirchenmusikreferat
zH Herrn Andreas Gassner
Gaisbergstraße 7, 5020 Salzburg

 

Herr Gassner wird die Unterlagen überprüfen und dann an das Amt für Personal zur kirchenaufsichtsbehördlichen Genehmigung weiterleiten.

Die genehmigte Vereinbarung erhält der/die Kirchmusiker*in postalisch zugesandt.
Die Pfarre erhält eine Kopie zur Ablage per mail.